RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1047

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der nunmehr 27-jährige Betroffene wohnt schon seit 10 Jahren den überwiegenden Teil des Jahres in Wien und ist dort seit längerer Zeit berufstätig. Er bewohnt in St. Georgen am Längsee eine Wohnung in Untermiete. Hier kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass der Betroffene schon seit 10 Jahren in Wien lebt, sodass schon deshalb eine Reduktion der Beziehungsdichte zu St. Georgen anzunehmen ist. Eine familiäre Bindung an das Elternhaus wird in St. Georgen gar nicht behauptet; auch von einer wirtschaftlichen Beziehung kann bei einer Untermietwohnung keine Rede sein. Allein der Umstand, dass seine Schwester Mitbewohnerin in der Wohnung in St. Georgen ist, verleiht diesem Wohnsitz keine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität, vielmehr ist unter diesen Umständen allein dem Ort der Berufsausübung Mittelpunktcharakter zuzubilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051047.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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