RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0945 E 13. November 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Der VwGH verkennt nicht, dass die aus beruflichen Gründen getroffene Wahl eines weiteren Wohnsitzes für den Betroffenen notgedrungen dort auch die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung mit sich bringt und zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen Kontakten führen kann (und in der Regel auch führen wird) und in diesem Zusammenhang kulturelle, wirtschaftliche und soziale Angebote am Ort der Arbeitsstätte genutzt werden. Solange eine solche Lebensführung eines Wochenpendlers jedoch nicht über im Wesentlichen zufällig oder berufsbedingt entstandene lose gesellschaftliche Beziehungen hinausgeht, vermag aber der ausschließlich zum Zwecke der Berufsausübung gewählte weitere Wohnsitz den (bisherigen) Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht aufzuheben und eine über § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 hinausgehende Qualität nicht zu erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051014.X04

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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