RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1108

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde von der Betroffenen (unwidersprochen) angegeben, dass für sie Familienbeihilfe bezogen wird, sodass dem Studienort (Wien) keine Mittelpunktqualität zukäme. Die unstrittige Lebensgemeinschaft mit einem Studenten, der das 26. Lebensjahr schon vollendet hat (und dessen (Neben-)Wohnsitzerklärung nicht dem Gesetz entsprach (siehe das E vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1113)), schafft aber eine Nahebeziehung zu Wien, sodass auch hier ein "Mittelpunkt" begründet wurde. Damit kam der von der Betroffenen getroffenen Wahl entscheidende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051108.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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