RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MRK Art8;

Rechtssatz

Da beide Ehegatten in Wien berufstätig sind und sowohl die Ehegattin als auch der 1981 geborene Sohn in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, kann die durch die Kapitalbindung für das Wohnhaus entstandene wirtschaftliche Beziehung jedenfalls noch nicht als derart intensiv angesehen werden, dass daraus ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen entsteht. Im Hinblick auf die bestehende aufrechte Ehe und die auch mit dem Sohn bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (Hinweis E vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, sowie E vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0931).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051015.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten