RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/0991

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der nunmehr 26-jährige Betroffene geht in Wien einer auf zwei Jahre begrenzten Ausbildung nach und wohnt in Wien in einer Mietwohnung; er macht gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen zu Jenbach geltend, die in Wien nicht bestünden. Durch die mit der Anschaffung einer Genossenschaftswohnung erfolgten Kapitalbindung wurde jedenfalls eine massive wirtschaftliche Beziehung zu Jenbach verstärkt. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der familiären und der wirtschaftlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht über den zeitlich begrenzten Aufenthalt zur Berufsausbildung in Wien. Im "Erhebungsblatt zur Feststellung des Hauptwohnsitzes" hat der Betroffene keinen Mitbewohner, geschweige denn eine Lebensgemeinschaft, an seiner Wiener Wohnung angegeben. Weitere Ermittlungen dazu waren dem Bundesminister für Inneres aber auf Grund der in § 17 Abs. 3 MeldeG statuierten Beschränkung der Beweismittel auf das Vorbringen der Parteien verwehrt. Denn die beschränkte Beweisaufnahme erlaubt keinesfalls die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen (Hinweis E vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941).Daher ist eine Mittelpunktqualität des Wohnsitzes in Jenbach nach wie vor gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050991.X05

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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