RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7
MeldeG 1991 §17 Abs1
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2

Rechtssatz

Der Betroffene ist überwiegend in Wien berufstätig. Neben der familiären Bindung zu seinen Angehörigen im Heimatort ist aber auch von einer entsprechenden Beziehung in Wien auszugehen (der Betroffene wohnt in Wien mit einer Freundin). Im Beschwerdefall ist das Schwergewicht der Lebensbeziehungen zu Wien als derart überwiegend anzusehen, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann (somit nicht der Ausnahmefall gegeben ist, dass mehr als ein "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" bestünde). Der Bundesminister für Inneres ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und dem Betroffenen somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051092.X03

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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