RS Vfgh 2003/6/10 B1415/02

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ASVG §416
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 416 heute
  2. ASVG § 416 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 416 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. ASVG § 416 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde eines Sozialversicherungsträgers gegen ein Schreiben des Sozialministers betreffend die Eingliederung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen in den Ausgleichsfonds der Sozialversicherungsträger; kein Bescheidcharakter des angefochtenen Schreibens

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) behauptet nicht, daß eine "Streitigkeit" mit dem Hauptverband iSd §416 ASVG vorliegt; sie bringt vielmehr vor, keinerlei derartigen "Antrag" auf Entscheidung einer solchen Streitigkeit - z.B. über die Höhe der Leistungen in den Ausgleichsfonds - eingebracht zu haben. Das Schreiben der BVA an den Bundesminister kann im Hinblick auf seine Formulierung auch keinesfalls als ein solcher Antrag gedeutet werden.

Es ist aber auch in keiner anderen Hinsicht möglich, dem in Rede stehenden Schreiben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen den objektiv erkennbaren Willen zu entnehmen, gegenüber der beschwerdeführenden BVA eine normative Regelung zu treffen. Der Inhalt dieses Schreibens erschöpft sich vielmehr darin, die BVA über die Entstehungsgeschichte und die Funktionsweise des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger sowie über dessen Neugestaltung und die Hintergründe dieser Neugestaltung in Kenntnis zu setzen.

Das Schreiben enthält auch keinerlei Abspruch über die Verpflichtung der BVA zur Leistung einer bestimmten Geldsumme an den Ausgleichsfonds. Es gleicht darin jenen Schreiben, mit denen die zuständige Behörde einer Partei informativ eröffnet, welche Ergebnisse das bisherige Verfahren erbracht hat (vgl §45 Abs3 AVG); von einem durch die Verneinung der Bescheidqualität des vorliegenden Schreibens drohenden Rechtsschutzdefizit kann angesichts dessen keine Rede sein (vgl VfSlg 14057/1996, 16037/2000).Das Schreiben enthält auch keinerlei Abspruch über die Verpflichtung der BVA zur Leistung einer bestimmten Geldsumme an den Ausgleichsfonds. Es gleicht darin jenen Schreiben, mit denen die zuständige Behörde einer Partei informativ eröffnet, welche Ergebnisse das bisherige Verfahren erbracht hat vergleiche §45 Abs3 AVG); von einem durch die Verneinung der Bescheidqualität des vorliegenden Schreibens drohenden Rechtsschutzdefizit kann angesichts dessen keine Rede sein vergleiche VfSlg 14057/1996, 16037/2000).

Kein Kostenzuspruch an den Bundesminister als belangte Behörde für einen erstatteten, jedoch nicht abverlangten Schriftsatz.

Entscheidungstexte

  • B 1415/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2003 B 1415/02

Schlagworte

Bescheidbegriff, Sozialversicherung, VfGH / Kosten, Mitteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1415.2002

Dokumentnummer

JFR_09969390_02B01415_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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