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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der bekämpfte Bescheid leidet in seinem Ausspruch zu § 8 AsylG 1997, weil er sich mit der aktuellen Situation des Asylwerbers für den gedachten Fall seiner Abschiebung nach Angola nicht auseinander gesetzt hat, an einem Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel ist relevant, weil vor dem Hintergrund näher bezeichneter Berichte nicht ausgeschlossen werden kann, dass weiter gehende Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dem Asylwerber drohe in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine Situation, die seine Abschiebung iS des § 57 FrG 1997 unzulässig machen würde.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010030.X04Im RIS seit
11.04.2002