RS Vwgh 2002/1/29 2001/01/0030

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der bekämpfte Bescheid leidet in seinem Ausspruch zu § 8 AsylG 1997, weil er sich mit der aktuellen Situation des Asylwerbers für den gedachten Fall seiner Abschiebung nach Angola nicht auseinander gesetzt hat, an einem Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel ist relevant, weil vor dem Hintergrund näher bezeichneter Berichte nicht ausgeschlossen werden kann, dass weiter gehende Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dem Asylwerber drohe in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine Situation, die seine Abschiebung iS des § 57 FrG 1997 unzulässig machen würde.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010030.X04

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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