RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Dass Tätigkeiten (auch) vom häuslichen Büro aus erbracht werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Leistung anderen Marktteilnehmern anbieten könnte, sind Umstände, die einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegenstehen (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140070.X01

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten