RS Vwgh 2002/1/29 2000/05/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0121 E 16. September 1997 RS 1 (hier nur erster Satz; hier betreffend § 35 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996)

Stammrechtssatz

Ein Superädifikat liegt nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Selbst wenn von vornherein vereinbart wurde, daß das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen soll, kann ein Überbau iSd § 435 ABGB vorliegen, soferne die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Ein Superädifikat liegt auch dann vor, wenn laut Pachtvertrag das vom Pächter zu errichtende Gebäude nach Ende des Grundbenützungsverhältnisses Eigentum des Liegenschaftseigentümers werden soll (Hinweis SZ 59/156; Urteil OGH 9.7.1986, MietSlg XXXVIII/29; die Frage, ob die vom hier zu beurteilenden Auftrag gemäß § 129 Abs 10 Wr BauO umfaßten baulichen Anlagen Superädifikate iSd § 435 ABGB sind, konnte im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050079.X03

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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