RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der nunmehr 24-jährige Betroffene wohnt den Großteil des Jahres in Wien und ist dort seit längerer Zeit berufstätig. Wohl haben sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet (Hinweis E vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945). Das Kriterium "nur aus beruflichen Gründen" kann aber hier nicht vorliegen, wenn der Betroffene selbst angegeben hat, 300 Tage im Jahr in Wien zu verbringen, sodass auch ein Teil der Freizeit von dieser Aufenthaltsdauer erfasst sein muss. Dazu kommt, dass der Betroffene durch eine frühere Hauptwohnsitzmeldung in Wien ein "überwiegendes Naheverhältnis" zu Wien kundgetan hat; warum dieses Naheverhältnis nicht mehr bestehen soll, ist durch den Verweis auf die familiären Bindungen zum Heimatwohnsitz nicht erklärbar. Dem Umstand, dass der Hauptwohnsitz am Heimatort bereits einmal abgemeldet und der Ort der Berufsausübung als neuer Hauptwohnsitz deklariert wurde, ist als Hinweis auf eine Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen zum Heimatort durchaus Bedeutung beizumessen, sodass ohne Hinzutreten neuer Lebensbeziehungen am Heimatort (neue Lebensgemeinschaft, Berufstätigkeit etc.) dort nicht wieder ein Mittelpunkt von Lebensbeziehungen entstehen kann und die Bezeichnung als Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 MeldeG unzulässig wäre (Hinweis E vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0930).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051077.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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