RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0945 E 13. November 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Sogenannte "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nur aus beruflichen Gründen nehmen und im Falle eines Berufs- bzw. Arbeitgeberwechsels auch einen Wechsel des weiteren Wohnsitzes in Kauf nehmen würden, haben damit keinen Hauptwohnsitz begründet, weil sie ihre wesentlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen an dem Wohnsitz haben, zu dem sie sich grundsätzlich nach einer Arbeitswoche begeben, um dort mit ihren Familienmitgliedern an der bestehenden Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder teilzunehmen und allenfalls die übernommenen Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften auszuüben. Dies gilt auch für ledige, alleinstehende Betroffene, wenn sie ausschließlich ihre beruflichen Lebensbeziehungen am Ort oder in der Nähe der Arbeitsstätte konzentriert haben, aber gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen am Heimatwohnsitz bestehen. Sofern nicht weitere besondere gesellschaftliche und/oder wirtschaftliche Lebensbeziehungen (etwa die Anschaffung einer Eigentumswohnung, Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0930) am Ort oder in der Nähe des Arbeitsplatzes hinzukommen, treten in diesem Fall die Kriterien der Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes und der Weg von der notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes des Arbeitsplatzes gewählten Wohnung dorthin in den Hintergrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051014.X03

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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