RS Vfgh 2003/6/10 B26/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtigerklärung eines Patentes mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaften; Bescheiderlassung nur an rechtlich nicht mehr existente zweitbeschwerdeführende GesmbH nach formwechselnder Umwandlung der GesmbH in eine - infolge Gesamtrechtsnachfolge nunmehr patentinhabende - KG

Rechtssatz

Die zweitbeschwerdeführende "L. GmbH" wurde auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28.12.00 in eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmenwortlaut "L. KG" umgewandelt (formwechselnde Umwandlung). Eine GmbH mit dem Firmenwortlaut "L. GmbH" existiert demnach seit der Umwandlung rechtlich nicht mehr. Da der Bescheid an eine rechtlich nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist, kann er hinsichtlich dieses ehemaligen Rechtsträgers keine Wirkungen entfalten: Alle Rechte und Pflichten hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid nichtig erklärten Patents sind mit der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu entstandene Kommanditgesellschaft übergegangen.

Dennoch betrachtete die belangte Behörde die GmbH als Patentinhaberin und stellte dieser Gesellschaft den angefochtenen Bescheid zu. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der angefochtene Bescheid an den Inhaber des in Rede stehenden Patentes und daher an die "L. KG" wendet, weil diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (27.11.02) bereits seit zehn Monaten als Patentinhaber im Patentregister beim Österreichischen Patentamt (seit 24.01.02) - also erkennbar als Patentinhaberin - vermerkt war. Die belangte Behörde betrachtet die (rechtlich nicht mehr existente) "L. GmbH" im angefochtenen Bescheid aber trotzdem an mehreren Stellen als Patentinhaberin und führt selbst in ihrer Gegenschrift aus, dass sie von der in Rede stehenden formwechselnden Umwandlung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis hatte.

Die belangte Behörde hatte die Absicht, den Bescheid an die GmbH zu richten und nicht an die KG, also die Patentinhaberin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. An die erstbeschwerdeführende Gesellschaft wurde kein Bescheid erlassen, die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft existiert rechtlich nicht mehr. Die von den beiden beschwerdeführenden Gesellschaften erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 26/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2003 B 26/03

Schlagworte

Patentrecht, VfGH / Legitimation, Bescheiderlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B26.2003

Dokumentnummer

JFR_09969390_03B00026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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