RS Vfgh 2003/6/10 G360/02 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
FührerscheinG §7
FührerscheinG §26
KFG 1967 §66

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Führerscheingesetzes betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw wegen Überschreitens der "Promille-Grenzen" in der Fassung der Novelle 2002; keine Gleichheitswidrigkeit der Normierung einer fixen Entziehungsdauer ohne Wertungsspielraum der Behörde

Rechtssatz

Die Rechtskraft des in einem Verfahren nach Art140 B-VG gefällten Erkenntnisses setzt nicht nur Identität der Bedenken, sondern auch Identität der Norm voraus. Die angefochtenen Gesetzesstellen sind mit jenen, die im E v 14.03.03, G203/02 ua, behandelt wurden, schon deshalb nicht identisch, weil §7 und §26 FührerscheinG mit den vorliegenden Anträgen des UVS Oberösterreich in jener Fassung angefochten werden, die sie durch die 5. Führerscheingesetznovelle, BGBl I 81/2002, erhalten haben.

(siehe auch E v 27.06.03, G373/02 ua, V63/03 ua).

Abweisung der Anträge auf Aufhebung von Teilen des §7 und §26 FührerscheinG idF BGBl I 81/2002.

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Vorgängerregelung der Bestimmung betreffend die befristete Entziehung der Lenkberechtigung wegen "exzessiver" Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl §66 Abs2 liti KFG 1967) bereits im Erkenntnis VfSlg. 15431/1999 ausgesprochen, daß es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht bedenklich sei, wenn der Gesetzgeber aufgrund des beschriebenen Verhaltens eine fixe Entziehungsdauer anordnet und dadurch die eigenständige Wertung der Kraftfahrbehörde ausschließt.

Diese Rechtsprechung ist sinngemäß auf die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (bzw. wegen Überschreitung eines bestimmten Grads der Alkoholisierung oder wegen der Verweigerung der Kontrolle des Alkoholisierungsgrades) übertragbar.

(siehe auch E v 27.06.03, G373/02 ua, V63/03 ua).

Keine Unsachlichkeit wegen des zeitlichen Auseinanderklaffens zwischen vorübergehender Verkehrsunzuverlässigkeit und faktischer Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme (vgl G203/02 ua, E v 14.03.03).

Entscheidungstexte

  • G 360/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.06.2003 G 360/02 ua

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Rechtskraft, Straßenpolizei, Alkoholisierung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G360.2002

Dokumentnummer

JFR_09969390_02G00360_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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