RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 setzt eine Weisungsunterworfenheit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nicht voraus, weshalb die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der (ohnedies schon gesellschaftsrechtlich gegebenen) Weisungsfreiheit dem Auslegungsergebnis, der Geschäftsführer sei in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingebunden, nicht entgegen steht (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, 2001/14/0052, 2001/14/0054, und vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140073.X03

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten