RS Vfgh 2003/6/10 G17/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AuslBG §18
AuslBG §2, §3
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend eine Entsendebewilligung wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des UVS Steiermark auf Aufhebung von Bestimmungen des AuslBG, nämlich "1.) §2 Abs2 litd in der Stammfassung BGBl Nr 218/1975, 2.) im §2 Abs3 litb in der Fassung BGBl I Nr 78/1997 die Worte 'und d', 3.) im §3 Abs1 in der Fassung BGBl I Nr 78/1997 die Worte 'oder Entsendebewilligung', sowie 4.) §28 Abs1 Z1 litb in der Fassung BGBl Nr 895/1995."

Es ist offensichtlich, daß die angefochtenen Bestimmungen des AuslBG, nämlich Definitionen im Hinblick auf eine Entsendebewilligung sowie die Strafsanktion für den Fall der Beschäftigung eines Ausländers ohne Vorliegen einer solchen Bewilligung, mit §18 AuslBG, der die Entsendebewilligung als solche regelt, in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich auch aus den vom UVS vorgetragenen Bedenken bezüglich eines Verstoßes der angefochtenen Normen gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot.

Der Antrag ist daher jedenfalls zu eng gehalten: Er richtet sich gegen Gesetzesstellen, die nicht isoliert geprüft und (allenfalls) aufgehoben werden dürfen.

Entscheidungstexte

  • G 17/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2003 G 17/03

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G17.2003

Dokumentnummer

JFR_09969390_03G00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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