RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1140

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Betroffene, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse in ihrem Heimatort abgewiesen hat) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet. Unter Hinweis auf das E 13.11.2001, 2001/05/0935, vermag der VwGH in der Annahme des Bundesministers für Inneres, die Betroffene habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in ihrem Heimatort, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Der Umstand, dass die Betroffene an der Wiener Adresse zusammen mit ihren in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldeten Cousinen wohnt, vermag die Mittelpunktqualität des Heimatortes nicht zu schmälern, da ein Familienverband mit nächsten Verwandten (Eltern, Geschwister) dort weiter besteht (Hinweis E 11.12.2001, 2001/05/1100). Dass die Betroffene selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051140.X01

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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