RS Vwgh 2002/1/30 2001/08/0225

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §10 Abs1 Z1 idF 1997/I/046;
AZG §10 Abs3 idF 1997/I/046;
AZG §10 idF 1971/238;
AZG §3;

Rechtssatz

Schon zu der bis 30. April 1997 geltenden Fassung des § 10 AZG hat der OGH im Einklang mit der überwiegenden Lehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG mit einem Kollektivvertrag nur eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstunden vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Maß - eingeschränkt werden dürfe. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Mindestlohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinne des § 10 Abs 2 AZG und als solcher bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu berücksichtigen. Mit dem Begriff Normallohn stellt der Gesetzgeber auf das für die während der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 3ff AZG erbrachte Arbeitsleistung gebührende Entgelt ab (Hinweis OGH 9 ObA 605/90 vom 29. August 1990 unter Berufung auf Arb 10.451). Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung eines Überstundenpauschales, welches nicht geringer sein darf als das der tatsächlichen Überstundenleistung entsprechende Entgelt [OGH 1. Juli 1987, 9 ObA 36/87, DRdA 1990/5 (zust. Mosler), ferner vom 10. Februar 1993, 9 ObA 1039/92]. Voraussetzung für die Qualifikation eines den kollektivvertraglichen Mindestlohn übersteigenden Entgeltes als Überstundenpauschale ist, dass dem eine dementsprechende Vereinbarung der Partner des Arbeitsvertrages zugrunde liegt (OGH 29. August 1990, 9 ObA 218/90; ebenso das hg Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, 89/08/0279). Der Umstand allein, dass im Kollektivvertrag ein Mindestentgelt festgelegt ist, führt nicht dazu, dass der das Mindestentgelt übersteigende Teil der Entlohnung auch ohne eine entsprechende Vereinbarung als pauschale Abgeltung geleisteter Überstunden zu beurteilen wäre (OGH 29. Jänner 1992, 9 ObA 251/91). An dieser Rechtslage, die sich jetzt aus § 10 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AZG ergibt, hat die am 1. Mai 1997 in Kraft getretene Novelle zum AZG nichts geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080225.X04

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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