RS Vwgh 2002/1/30 97/08/0558

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54;
AZG §19c Abs5;
AZG §6;
KollV Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger 1989 §10 Abs2;
KollV Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger 1989 §10 Abs3;
KollV Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger 1989 §9 Abs2;
KollV Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger 1989 §9 Abs3;
KollV Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger 1989 §9 Abs4;
KollV Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger 1989 §9 Abs5;
KollV Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger 1989 §9 Abs6;

Rechtssatz

Aus dem nach seinem Wortlaut insoweit auch durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung unabdingbaren § 19c Abs 5 AZG (seit 1. Mai 1997: § 19d Abs 4 AZG) ist bei Teilzeitbeschäftigten die Berücksichtigung von Mehrarbeit bei der Bemessung von Sonderzahlungen zwingendes Recht. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung stellt der zweite Satz des zweiten Absatzes der §§ 9 und 10 des KollV für Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger bei Berechnung des Urlaubszuschusses sowie der Weihnachtsremuneration auf den Durchschnitt des [tatsächlichen] Wochenlohnes der letzten 13 Wochen ab. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass das Entgelt für die in diesem Zeitraum jeweils geleistete Mehrarbeit in die Bemessung der Sonderzahlungen einzubeziehen ist; soweit der Kollektivvertrag die Zugrundelegung der Normalarbeitszeit anordnet, wird damit nur die Berücksichtigung von Überstunden im Sinne des § 6 AZG von der Einbeziehung in die Sonderzahlungen ausgeschlossen. Die Lagerung des Berechnungszeitraums von 13 Wochen ergibt sich unzweideutig aus dem KollV, nämlich aus der jeweiligen Fälligkeit der Sonderzahlung nach den Absätzen 3 bis 6 des § 9 KollV. Diese legen fest, wann die Auszahlung des Urlaubszuschusses zu erfolgen hat. Demgemäss ist grundsätzlich bei Urlaubsantritt auszuzahlen, wobei sich jedoch auch abweichende Auszahlungszeitpunkte ergeben können (beispielsweise bei Vorliegen einer Vereinbarung). Die Weihnachtsremuneration ist gemäß § 10 Abs 3 spätestens am Ende jener Arbeitswoche auszuzahlen, in die der 1. Dezember fällt. Von dem so jeweils festzustellenden Fälligkeitszeitpunkt ist die Frist der 13 Wochen ungeachtet des Zeitpunktes der tatsächlichen Auszahlung zurückzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080558.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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