RS Vfgh 2003/6/10 G55/01

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7071 Spielapparate

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Oö SpielapparateG 1999 §3, §4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Oö Spielapparategesetzes 1999 betreffend das Verbot des Aufstellens von Geldspielapparaten und die Erteilung von Bewilligungen für das Aufstellen bestimmter Apparate mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft aufgrund Zumutbarkeit der Antragstellung auf Erteilung einer solchen Bewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §3 und des §4 Oö SpielapparateG 1999.

Es stand und steht der antragstellenden Gesellschaft frei, gemäß §4 Oö SpielapparateG eine Spielapparatebewilligung zu beantragen (vgl. VfSlg. 13171/1992). Daß ein solcher Antrag aussichtslos sein mag, ändert an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts. Es kommt nämlich nicht auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache an (VfSlg. 13226/1992, 13754/1994, ähnlich 15524/1999), ja es schadet nichts, wenn der Antrag von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (VfSlg. 14739/1997). Es liegt in der Konsequenz der soeben zitierten Rechtsprechung, daß auch die Erwirkung eines Bescheides, mit welchem ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung abgewiesen wird, als zumutbarer Weg zu werten ist.Es stand und steht der antragstellenden Gesellschaft frei, gemäß §4 Oö SpielapparateG eine Spielapparatebewilligung zu beantragen vergleiche VfSlg. 13171/1992). Daß ein solcher Antrag aussichtslos sein mag, ändert an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts. Es kommt nämlich nicht auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache an (VfSlg. 13226/1992, 13754/1994, ähnlich 15524/1999), ja es schadet nichts, wenn der Antrag von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (VfSlg. 14739/1997). Es liegt in der Konsequenz der soeben zitierten Rechtsprechung, daß auch die Erwirkung eines Bescheides, mit welchem ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung abgewiesen wird, als zumutbarer Weg zu werten ist.

Entscheidungstexte

  • G 55/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2003 G 55/01

Schlagworte

Glücksspiel, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G55.2001

Dokumentnummer

JFR_09969390_01G00055_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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