RS Vwgh 2002/1/30 2001/08/0225

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §10 Abs1;

Rechtssatz

Eine Gleitzeitregelung und der daraus resultierende jeweilige Ausgleich von Guthaben und Fehlzeiten betrifft zunächst die Verteilung der Arbeitszeit und nicht deren Abgeltung. Entstehen aber Überstunden und steht deren Abgeltung durch Zeitausgleich oder Geld in Rede, so ist der Zuschlag in beiden Fällen entweder in Geld oder in bezahlter Freizeit zu leisten, wie seit 1. Mai 1997 das Gesetz in § 10 Abs 1 AZG klarstellt (ebenso für die Regelung vor dem 1. Mai 1997 OGH 9 ObA 155/88 = SZ 61/180 = RdW 1989, 27 = Arb 10725).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080225.X05

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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