RS Vwgh 2002/1/30 96/08/0313

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2;
BEinstG §3;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung hat im Anschluss an das Erkenntnis des VfGH vom 13. Dezember 1988, VfSlg 11934/1988, den Ausschluss des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft als sachlich gerechtfertigt angesehen. Die Aufnahme in den Kreis der begünstigen Behinderten erfolgt aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Behinderten, sodass in diesem Verfahren privatrechtliche Interessen des Arbeitgebers nicht gestaltet werden und daher über "civil rights" nicht zu entscheiden ist. Der Feststellungsbescheid im Sinne des § 14 Abs 2 BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber diesem (Hinweis Arb. 11.756).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996080313.X01

Im RIS seit

03.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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