RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0493

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §47 Abs1;

Rechtssatz

Mag auch die Bewachung eines Insassen in einer justizanstaltsinternen Krankenabteilung bzw. einem derart integrierten Spital oder in einer im Dienstort gelegenen Krankenanstalt zum regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt gehören, ist nicht auszuschließen, dass die Bewachung eines Häftlings in einer außerhalb der Ortsgemeinde der Dienststelle (hier: 16 km von dieser entfernten) Krankenanstalt in Anbetracht der größeren Entfernung, die der Justizwachebeamte zur Erfüllung des Dienstauftrages zurückzulegen hat, eine besondere Dienstverrichtung darstellt, aus der dem Beamten überdies auch ein Mehraufwand erwächst. Maßgeblich ist die konkrete Organisation der Justizanstalt, ob sie etwa auf die regelmäßige Unterbringung von Insassen in einer Krankenanstalt außerhalb ihrer Ortsgemeinde in der Weise ausgerichtet ist, dass einem Justizwachebeamten die Dienstverrichtung in der Krankenanstalt ohne den für eine Dienstreise typischen Aufwand ermöglicht wird, etwa durch dienstgeberseitig beigestellte Beförderungsmittel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120493.X02

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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