RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0268

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs8;

Rechtssatz

Wie sich aus § 20b Abs. 8 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt, setzt eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses eine Änderung von Tatsachen voraus, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind. Die eingetretene Rechtskraft eines Bescheides über den einem Beamten gebührenden Fahrtkostenzuschuss steht einer (neuen) Entscheidung (Neubemessung) über diesen Gegenstand entgegen, solange keine wesentliche Änderung der Tatsachen eingetreten ist, von denen der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach abhängig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 2000/12/0256, Punkt 2.3., mwN).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120268.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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