RS Vfgh 2003/6/11 B481/03

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Sbg GdO 1994 §34 Abs6 Z7
Sbg GdO 1994 §44 Abs4
UVP-G 2000 §23a, §24 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde von (Standort)Gemeinden betreffend die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau einer zweiten Röhre im Tauerntunnel mangels eines innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses der für die Entscheidung über die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zuständigen Gemeindevorstehung

Rechtssatz

Die auf die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gerichteten Beschlüsse der Gemeindevorstehungen der Gemeinden Zederhaus und Flachau wurden erst am 07.04.03, also nach Einbringung der Beschwerde und nach Ablauf der Beschwerdefrist gefasst.

Gleiches gilt für die Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Eben in ihrer Sitzung am 08.04.03. Hier kommt noch hinzu, dass die Gemeindevertretung nicht das für die Willensbildung zuständige Organ ist. Dass ein Fall des §44 Abs4 Sbg GdO 1994 (Beschlussunfähigkeit der Gemeindevorstehung infolge Befangenheit von Mitgliedern) vorlag, wird nicht behauptet und ist aus dem Sitzungsprotokoll auch nicht ersichtlich.

(Entscheidung über die namens der Gemeinde Hüttau und der Sbg Landesumweltanwaltschaft erhobene Beschwerde erfolgt gesondert).

Entscheidungstexte

  • B 481/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2003 B 481/03

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B481.2003

Dokumentnummer

JFR_09969389_03B00481_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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