RS Vwgh 2002/1/30 2002/12/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/19/1141 E 12. Februar 1999 RS 2 (hier: im österreichischen Bundesgebiet leben die Ehefrau des Fremden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, sowie das gemeinsame, 1997 geborene Kind)

Stammrechtssatz

Die durch die unrechtmäßige Arbeitstätigkeit des Fremden tangierten Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung, insbesondere aber des wirtschaftlichen Wohles des Landes rechtfertigen im vorliegenden Fall den Eingriff in die während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet begründeten privaten und familiären Interessen des Fremden (hier aufgrund einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin) jedenfalls so lange, als dieser sein rechtswidriges Verhalten aufrecht erhält (Hinweis E 17.10.1997, 96/19/1548).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120029.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten