RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0389

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §38 idF 1998/I/123;
BKUVG §101 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Da die beiden Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 inhaltlich jene Fragen betreffen, die im Rentenverfahren zu lösen sind, das PG 1965 aber nicht am Vorliegen eines Bescheides der Versorgungsbehörden (Urteils eines Gerichts im Leistungsstreit) anknüpft, ist deren Beurteilung im Ruhegenussbemessungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, solange keine bindende Entscheidung der Rentenbehörde (des Gerichts im Leistungsstreit) vorliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0489, wo dies für die zweite Tatbestandsvoraussetzung = Gebührlichkeit einer Versehrtenrente bejaht wurde). Lege non distinguente gilt dies aber auch für den ersten Tatbestand, nämlich die Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall (zum Begriff "zurückzuführen" vgl. näher die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0132, sowie vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120389.X06

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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