RS Vwgh 2002/1/30 2000/03/0388

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2001;
VwGG §47;
VwGG §49 Abs6;
VwGG §53 Abs1 Satz1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0390 2000/03/0389

Rechtssatz

Im konkreten Fall wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den Mitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien waren abzuweisen, weil die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit den mehreren angefochtenen Bescheiden einzeln auseinander zu setzen und das Beschwerdevorbringen nur zusammenfassend erwidert hat (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 708, letzter Absatz). Gleiches gilt für die mitbeteiligten Parteien, die durch den selben Rechtsanwalt vertreten im Wesentlichen gleich lautende Gegenschriften erstattet haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030388.X04

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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