RS Vfgh 2003/6/11 B1454/02

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abberufung eines Abteilungsleiters im Sozialministerium und Zuweisung auf eine Stelle als Referent in einer anderen Abteilung; Willkür mangels Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Leitungsfunktion in Hinblick auf die in Rede stehende Organisationsänderung

Rechtssatz

Aus den mit einer Stellungnahme übermittelten Äußerungen der Leiterin der Sektion V und des Leiters der Sektion VII des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie aus dem vom Bundesminister gefertigten Schriftstück geht in keiner Weise hervor, welche Erwägungen der Auflösung der Abteilung VI/1 zu Grunde lagen. Zum einen beschränken sich die darin enthaltenen Ausführungen auf die Nennung allgemeiner Ziele einer (ministeriellen) Organisationsreform, nämlich "Zusammenführung von Verantwortlichkeiten", "Optimierung von Geschäftsprozessen und Kommunikationsstrukturen", "Vermeidung von Doppelgleisigkeiten", "Minimierung von horizontalen und vertikalen Schnittstellen", "Abflachung von Hierarchien", "Au[f]zeigen von Einsparungspotential"; für die Frage der Sachlichkeit der mit der Auflösung der Abteilung VI/1 verfolgten Ziele ist diese Aufzählung ohne heuristischen Wert. Zum anderen beschäftigen sich diese Ausführungen mit der Zusammenlegung der Sektionen V und VI des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, ohne dass deutlich würde, was sich daraus für die hier allein maßgebliche Frage der Sachlichkeit der Auflösung der genannten Abteilung ergeben sollte. Ebenso wenig aussagekräftig ist aber der allgemeine Hinweis auf die "Zielrichtung Zusammenführung verwandter Tätigkeitsbereiche". Dies umso mehr als in dieser Stellungnahme zur Begründung der Zusammenlegung der Sektionen V und VI ausgeführt wird, dass "eine Abgrenzung zwischen Jugend und Familie in vielen Tätigkeitsfeldern oft schwer möglich ist", die Auflösung der Abteilung VI/1 aber gerade zur Trennung der in dieser Abteilung bisher gemeinsam besorgten Jugend- und Familienagenden geführt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1454.2002

Dokumentnummer

JFR_09969389_02B01454_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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