RS Vwgh 2002/1/31 99/20/0372

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs1;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF litb;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der gewalttätigen politischen Auseinandersetzungen in den Ölförderungsgebieten des Niger-Deltas und der dort in diesem Zusammenhang auch bestehenden ethnischen Konflikte kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass dem Asylwerber eine in ihrer konkreten Ausformung als Verfolgung im Sinne der FlKonv (aus politischen und/oder ethnischen Gründen) anzusehende Strafverfolgung für die im Zuge der behaupteten Demonstration gegen die Regierung begangenen Delikte (Brandstiftung, Tötung eines Menschen) droht. Geht der unabhängige Bundesasylsenat daher von der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der vom Asylwerber behaupteten Fluchtgründe aus, so hätte er sich im Sinne der im Erkenntnis näher dargestellten Rechtsprechung und der Möglichkeit des Hinzutretens "weiterer Momente" nicht auf den Hinweis beschränken dürfen, dass die Strafverfolgung wegen eines Verhaltens wie des vom Asylwerber behaupteten "das legitime Recht eines jeden Staates" sei. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte vielmehr weitere Ermittlungen über die dem Asylwerber im Falle seiner Rückkehr drohenden Folgen vornehmen und dazu Feststellungen treffen müssen, die rechtlich dahin zu prüfen gewesen wären, ob sie eine asylrelevante Verfolgung oder eine legitime Strafverfolgung darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200372.X03

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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