RS Vfgh 2003/6/11 V59/03

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan Nr. 5 der Stadtgemeinde Marchtrenk vom 04.07.02
Oö BauO 1994 §7
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Masseverwalters auf Aufhebung der Umwidmung zweier - im Eigentum einer im Konkurs befindlichen Gesellschaft stehenden - Grundstücke von Betriebsbaugebiet in Wohngebiet mangels rechtlicher Betroffenheit der Konkursmasse

Rechtssatz

Der Antragsteller macht keine rechtliche Betroffenheit der Konkursmasse, sondern nur wirtschaftliche Interessen geltend, zumal die zweckmäßige Nutzung bestehender Baulichkeiten durch eine nachträgliche entgegenstehende Flächenwidmung nicht gehindert wird. Die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung seines Grundstücks kann nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung des Grundstücks bestehen, wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (VfSlg. 15.144/1998). Die Tatsache, dass die in Rede stehenden Grundstücke einer Konkursmasse zugehören und es unwahrscheinlich sein mag, dass diese konkrete Bauabsichten hegt, ändert an dieser Beurteilung nichts: Der bloße Umstand der Konkurseröffnung verschafft der Konkursmasse hinsichtlich der rechtlichen Betroffenheit durch einen Flächenwidmungsplan keine andere aus den raumplanungsrechtlichen Vorschriften abzuleitende Rechtsstellung als sie der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung hatte (vgl. B v 15.06.02, V111/01).Der Antragsteller macht keine rechtliche Betroffenheit der Konkursmasse, sondern nur wirtschaftliche Interessen geltend, zumal die zweckmäßige Nutzung bestehender Baulichkeiten durch eine nachträgliche entgegenstehende Flächenwidmung nicht gehindert wird. Die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung seines Grundstücks kann nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung des Grundstücks bestehen, wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (VfSlg. 15.144/1998). Die Tatsache, dass die in Rede stehenden Grundstücke einer Konkursmasse zugehören und es unwahrscheinlich sein mag, dass diese konkrete Bauabsichten hegt, ändert an dieser Beurteilung nichts: Der bloße Umstand der Konkurseröffnung verschafft der Konkursmasse hinsichtlich der rechtlichen Betroffenheit durch einen Flächenwidmungsplan keine andere aus den raumplanungsrechtlichen Vorschriften abzuleitende Rechtsstellung als sie der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung hatte vergleiche B v 15.06.02, V111/01).

Entscheidungstexte

  • V 59/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2003 V 59/03

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Insolvenzrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V59.2003

Dokumentnummer

JFR_09969389_03V00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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