RS Vwgh 2002/1/31 2002/15/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

E3L E09301000
E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs7;
61999CJ0409 Metropol Treuhand VORAB;
EStG 1972 Kleinbusse Erlaß BMF 18.November 1987;
Steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen 1996 §10;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:98/15/0136 B 22. September 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0409 8. Januar 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0003 E 31. Jänner 2002 RS 1(Hier: In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH für den Beschwerdefall, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht deshalb versagt werden durfte, weil das Fahrzeug "Fiat Ulysse" wegen der Neudefinition in der Verordnung BGBl 1996/273 "nun nicht mehr" unter den Begriff eines Kleinbusses fiel.)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 8. Jänner 2002, C-409/99, ausgeführt, die Regelung eines Mitgliedstaates, die nach dem Inkrafttreten der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, (für Österreich ist die Richtlinie zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten), die bestehenden Vorsteuerausschlusstatbestände erweitere und sich damit vom Ziel der Richtlinie entferne, verstoße gegen deren Art 17 Abs 2 und stelle keine nach Art 17 Abs 6 Unterabs 2 zulässige Ausnahme dar. Art 17 Abs 6 der Richtlinie enthalte eine Stand-still-Klausel, die die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vorsehe, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden seien. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hätten. Nach dem Urteil des EuGH umfasst der Begriff innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne von Art 17 Abs 6 Unterabs 2 der Sechsten Richtlinie nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaats. Der EuGH betont im Vorabentscheidungsurteil, es sei einem Mitgliedstaat nach Art 17 Abs 6 Unterabs 2 der Richtlinie verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie für solche Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates gewährt worden sei.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0409 Metropol Treuhand VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150005.X01

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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