RS Vwgh 2002/1/31 2000/06/0086

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20a Abs1 idF 1999/I/182;

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit (insbesondere in Hinblick auf die Erforderlichkeit) des in Rechtskraft erwachsenen Enteignungsbescheides kann bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rückübereignung vorliegen, nicht mehr untersucht werden. Daher bedarf es, um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückübereignung überhaupt beurteilen zu können, einer Gegenüberstellung des enteignungsgegenständlichen Projektes mit der nunmehr tatsächlichen Ausgestaltung dieser Flächen. Die Behörde hat daher im Sinne der sie treffenden Ermittlungs- und Begründungspflicht im Bescheid darzustellen, inwieweit der Istzustand der betreffenden Liegenschaftsteilflächen dem Projekt, welches Gegenstand und integrierender Bestandteil des Enteignungsbescheides gewesen ist, entspricht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060086.X02

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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