RS Vfgh 2003/6/11 B1351/01

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §27
VfGG §88
ZPO §423

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei angesichts der Notwendigkeit eines Schriftsatzes zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung

Rechtssatz

Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen gemäß §27 VfGG regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden. Ein unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht.

Siehe auch B v 13.10.05, B1351/01: Zurückweisung des Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung des Kostenspruchs als verspätet wegen Versäumung der in §423 Abs2 ZPO normierten Frist von 14 Tagen; kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens eines tauglichen Gegenstands zur Urteilsergänzung.

Entscheidungstexte

  • B 1351/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2003 B 1351/01
  • B 1351/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.10.2005 B 1351/01

Schlagworte

VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1351.2001

Dokumentnummer

JFR_09969389_01B01351_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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