RS Vfgh 2003/6/11 B462/03

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Sbg GdO 1994 §34 Abs6 Z7
UVP-G 2000 §23a, §24 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer (Standort)Gemeinde betreffend die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau einer zweiten Röhre im Katschbergtunnel mangels eines innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses der für die Entscheidung über die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zuständigen Gemeindevorstehung

Rechtssatz

Der auf die Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gerichtete Beschluss der Gemeindevorstehung stammt vom 31.03.03; er wurde demnach erst nach Einbringung der Beschwerde und nach Ablauf der Beschwerdefrist gefasst.

(Entscheidung über die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Sbg Landesumweltanwaltschaft erfolgt gesondert).

Entscheidungstexte

  • B 462/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2003 B 462/03

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B462.2003

Dokumentnummer

JFR_09969389_03B00462_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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