RS Vwgh 2002/2/4 AW 2001/10/0055

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Veröffentlicht am 04.02.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §19 Abs2;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §28 Abs1 litf;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Festsetzung der Angemessenheit einer Honorarforderung eines Rechtsanwaltes - Die vom Antragsteller angesprochene Rechtslage, dass Kostenforderungen von Rechtsanwälten gegenüber ihren Mandanten nicht vor endgültiger Klärung der Angelegenheit eingeklagt werden können, wenn sich die Parteien auf eine Kostenfestsetzung durch die zuständigen Organe der Rechtsanwaltskammer geeinigt haben, vermag keine Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers herbeizuführen. Die vom Antragsteller dargestellte Situation ist insofern keine andere als die anderer Rechtsanwälte, die sich im Streit betreffend Honorarforderungen auf die "Kostenfestsetzung" durch die Organe der Rechtsanwaltskammer geeinigt haben. Es wird damit also kein unverhältnismäßiger Nachteil geltend gemacht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001100055.A02

Im RIS seit

24.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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