RS Vwgh 2002/2/14 99/18/0076

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Veröffentlicht am 14.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

War ein Fremder im Verwaltungsverfahren vertreten, teilt jedoch später ein weiterer Vertreter-ein Rechtsanwalt-der Behörde mit, dass er sich auf die erteilte Vollmacht berufe, und beauftragt und bevollmächtigt sei und begehrt dieser "die Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu Handen des bevollmächtigten Vertreters", so ergibt sich aus der Wendung "die Zustellung SÄMTLICHER Schriftstücke", dass der Fremde der Behörde mit dieser(für den Umfang der von ihm erteilten Vertretungsmacht maßgeblichen)Mitteilung bekannt gab(Hinweis E 6. 11. 2001, 97/18/0160), dass nur mehr dem genannten Rechtsanwalt die Stellung eines Zustellbevollmächtigten des Fremden zukam. Mit dieser Mitteilung wurde daher die "allgemeine und unbeschränkte" Vollmacht des früheren Vertreters derart eingeschränkt, dass diese eine Zustellvollmacht nicht mehr mitumfasst. Die belBeh hätte die vom genannten Rechtsanwalt rechtzeitig erhobene Berufung nicht als verspätet zurückweisen dürfen.

Schlagworte

Allgemein Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180076.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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