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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5;Rechtssatz
Soweit der Bf auf sein "gesamtes Vorbringen im Verwaltungsverfahren" verweist, ist ihm zu entgegnen, dass dies keine gesetzmäßige Darstellung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellt und daher unbeachtlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180002.X01Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011