RS Vfgh 2003/6/16 B387/03 ua - B1500/03

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
ZPO §63 Abs1
ZPO §72 Abs1
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Leitsatz

Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen und Eingaben derselben Antragsteller; Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages; Ausführungen der Antragsteller weiterhin unklar; Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung und eines bestimmten Begehrens sowie fehlende Bezugnahme auf den den Eingaben zu Grunde liegenden Artikel des B-VG

Rechtssatz

Aufforderung des VfGH an die Antragsteller ua zur genaueren Bezeichnung der Rechtssache; verworrene und unklare Stellungnahmen der Antragsteller.

Mit den Angaben bleiben die Eingaben der Einschreiter jedoch nach Sinn und Richtung der Ausführungen weiterhin unklar; daher ist die gesetzte Frist jedenfalls hinsichtlich der genauen Bezeichnung der Rechtssache, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt wird, ungenützt verstrichen. Die gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind daher wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Aus demselben Grund sind auch die beiden als "Beschwerde" bezeichneten Eingaben der Einschreiter selbst zurückzuweisen: sie enthalten weder die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wurde, noch eine Darstellung des Sachverhaltes, aus dem die Anträge hergeleitet wurden, noch ein bestimmtes Begehren. Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 11243/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist die Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.Aus demselben Grund sind auch die beiden als "Beschwerde" bezeichneten Eingaben der Einschreiter selbst zurückzuweisen: sie enthalten weder die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wurde, noch eine Darstellung des Sachverhaltes, aus dem die Anträge hergeleitet wurden, noch ein bestimmtes Begehren. Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat vergleiche etwa VfSlg. 11243/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist die Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

Siehe auch B v 24.02.04, B1500/03 - keine Änderung durch VfGG-Novelle BGBl I 100/2003.Siehe auch B v 24.02.04, B1500/03 - keine Änderung durch VfGG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2003,.

Entscheidungstexte

  • B 387/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2003 B 387/03 ua
  • B 1500/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2004 B 1500/03

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B387.2003

Dokumentnummer

JFR_09969384_03B00387_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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