RS Vfgh 2003/6/16 V57/00 ua

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
Bgld BauG 1997 §2, §3, §4
Bgld BauV, LGBl 11/1998 §17 Abs1
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung über Einfriedungen in Form eines lebenden Zaunes in einer Bauverordnung; gesetzliche Deckung im Baugesetz auf Grund engen Zusammenhanges von Einfriedungen mit Gebäuden und Bauwerken und des Vorliegens baupolizeilicher Interessen gegeben

Rechtssatz

Hinreichende Deutlichkeit des Aufhebungsumfanges: Die Anträge begehren ausdrücklich die Aufhebung des letzten Halbsatzes des §17 Abs1 zweiter Satz der Bgld BauV, LGBl 11/1998. Dass der UVS im Antrag zu V57/00 im Zitat des aufzuhebenden Halbsatzes, den im Falle einer Aufhebung sinnlos werdenden Beistrich nicht nennt und entgegen dem Wortlaut der Verordnung "u.dgl." "und dgl." zitiert, ändert nichts.

Dem zu V4/02 gestellten Antrag, dessen Fertigungsklausel lediglich eine Grußformel und den Namen des Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates enthält, ist aus der Bezeichnung des Antragstellers zweifelsfrei zu entnehmen, dass er dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland zuzurechnen ist. Das (in den Fällen des §51c VStG) nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied ist auch im Verfahren nach Art139 Abs1 B-VG zur Antragstellung namens des Unabhängigen Verwaltungssenates berufen.

Keine Gesetzwidrigkeit des letzten Halbsatzes des §17 Abs1 zweiter Satz der Bgld BauV, LGBl 11/1998, betreffend Einfriedungen in Form eines lebenden Zaunes.

Das Bgld BauG 1997 definiert den Begriff der Einfriedung nicht. Eine Einfriedung setzt zwar kein Gebäude auf einem Grundstück voraus, steht jedoch - wenn man von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht - typischerweise in engem Zusammenhang mit einem auf einem Grundstück errichteten Gebäude oder Bauwerk.

Nicht nur eine Einfriedung in Form eines Bauwerkes (Sockel mit Umzäunung) sondern auch durch eine lebende Hecke ist geeignet, das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen. Außerdem kann eine lebende Hecke infolge ihrer Höhenentwicklung den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück beeinträchtigen.

Eine Einfriedung in Form eines lebenden Zauns oder einer Hecke kann somit als eine "damit" - nämlich mit der Errichtung eines Gebäudes oder eines Bauwerkes - "im Zusammenhang stehende Maßnahme", die baupolizeiliche Interessen berührt (vgl §2 Abs4 Bgld BauG 1997), auf §4 iVm §3 Z4 und Z5 Bgld BauG 1997 gestützt werden. Es ist auch - im Hinblick darauf, dass eine Einfriedung definitionsgemäß auch dem Schutz eines unbebauten Grundstückes dienen kann - nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich, dass es sich um eine "ausschließlich" mit Gebäuden oder Bauwerken im Zusammenhang stehende Maßnahme handelt.

Entscheidungstexte

  • V 57/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.06.2003 V 57/00 ua

Schlagworte

Baurecht, Einfriedungen, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V57.2000

Dokumentnummer

JFR_09969384_00V00057_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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