RS Vfgh 2003/6/16 B647/03 - B648/03, B657/03, B591/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §82 Abs1
ZPO §73 Abs2
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung einer Frist durch eine nicht meritorische Erledigung eines Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl VfSlg 12363/1990, 16085/2001 und VfGH vom 26.06.00, B1792/99).

Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den vom Einschreiter bekämpften Bescheid war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages jedenfalls abgelaufen; die vorliegende, selbst verfasste Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen, da beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden gemäß §17 Abs2 VfGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen sind.

ebenso: B648/03 und B657/03, beide B v 16.06.03.

siehe auch B v 09.06.04, B591/04 (hier zusätzlich Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes in einen Abweisungsbeschluss; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes).

Entscheidungstexte

  • B 647/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2003 B 647/03
  • B 648/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2003 B 648/03
  • B 657/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2003 B 657/03
  • B 591/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.2004 B 591/04

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B647.2003

Dokumentnummer

JFR_09969384_03B00647_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten