RS Vwgh 2002/2/19 2000/01/0113

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (162 BlgNR 15. GP) - aus deren allgemeinen Teil sich ergibt, dass das ZustG unter anderem die Zielrichtung verfolgt, die Verwaltung einfacher und ökonomischer zu gestalten - ist die Behörde nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel - etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn - heranzuziehen. Die Behörde hat jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle zu erforschen, wozu eine Anfrage bei der Meldebehörde der letzten Abgabestelle gehört (Hinweis: Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, 96/20/0017, und vom 20. Februar 2001, 99/20/0487).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010113.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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