RS Vwgh 2002/2/20 2001/12/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
B-VG Art126b Abs5;
B-VG Art127 Abs1;
B-VG Art127a Abs1;
B-VG Art127a Abs7;
MRK Art10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0106 E 28. Juli 2000 RS 5 (hier: Daraus folgt, dass weder allgemeine noch besondere Dienstpflichten dazu geeignet sind, das Grundrecht des Beamten auf Teilnahme an "externen Veranstaltungen", die einen "Zusammenhang mit dem Ressort" aufweisen, und auf Meinungsäußerungen, "die nicht im Rahmen des vom Leiter der Gruppe VIII/A zugewiesenen Aufgabenbereiches liegen und die nicht rein fachlicher Natur sind", ohne jegliche sachliche Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit schlechthin einzuschränken.)

Stammrechtssatz

Kritik an der eigenen Behörde (Rechnungshof) durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Abs 5, 127 Abs 1 und 127a Abs 1 und Abs 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120184.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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