RS Vwgh 2002/2/20 98/12/0410

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z2 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 Abs4 idF 1993/098;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff "dienstunfähig" wird in § 76 Abs. 4 DP/Stmk definiert. Dafür, dass er für den Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 76 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. nicht gelten soll, gibt es keinen Anhaltspunkt. Er weist demnach einen medizinischen Aspekt (Nichterfüllung der dienstlichen Aufgaben infolge der körperlichen oder geistigen Beschaffenheit) und einen Vergleichsaspekt (Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, dessen Ausübung billigerweise zugemutet werden kann; in diesem Sinn bereits das zu § 76 DP/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0154) auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120410.X01

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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