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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z2 idF 1993/098;Rechtssatz
Der Begriff "dienstunfähig" wird in § 76 Abs. 4 DP/Stmk definiert. Dafür, dass er für den Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 76 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. nicht gelten soll, gibt es keinen Anhaltspunkt. Er weist demnach einen medizinischen Aspekt (Nichterfüllung der dienstlichen Aufgaben infolge der körperlichen oder geistigen Beschaffenheit) und einen Vergleichsaspekt (Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, dessen Ausübung billigerweise zugemutet werden kann; in diesem Sinn bereits das zu § 76 DP/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0154) auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120410.X01Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008