RS Vwgh 2002/2/20 98/12/0410

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DP/Stmk 1974 §76 Abs1 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z1 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z2 idF 1993/098;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nicht erforderlich ist für die Ruhestandsversetzung nach § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit, wie sich aus der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 76 Abs. 2 Z. 1 DP/Stmk rückschließen lässt (vgl. zu einer insofern völlig vergleichbaren Rechtslage nach § 14 Abs. 1 Z. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 820/1995 das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0289). Eine Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgebenden Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, dh wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zu irgendeinem in der Zukunft gelegenen nicht vorhersehbaren Zeitpunkt reicht - wie sich aus § 76 Abs. 1 DP/Stmk entnehmen lässt, der gleichfalls bloß auf die Dienstunfähigkeit abstellt - nicht aus, das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120410.X02

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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