RS Vwgh 2002/2/20 99/12/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §81;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Auch ein Beamter des Exekutivdienstes (des Wachdienstes) kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässigerweise außerhalb des typischen Exekutivdienstes in einer (ausschließlich) "administrativen" Verwendung eingesetzt werden. Dies gilt nicht nur für einen Beamten dieser Verwendungsgruppe, der seine Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls (wie sich aus der "Behalteregel" des § 81 GehG ergibt) oder aus einem sonstigen Grund verloren hat, sondern grundsätzlich auch für exekutivdienstfähige Beamte dieser Verwendungsgruppe. In diesem Fall sind auch "Mischverwendungen" möglich. Voraussetzung ist aber jeweils, dass zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein (sachlicher) Zusammenhang besteht, wie dies etwa bei "Systemerhaltern" der Fall ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316). Ein derartiger Zusammenhang wurde bei der Tätigkeit eines Sicherheitswachebeamten in der Fernschreibstelle einer Bundespolizeidirektion bejaht (so das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0389); er besteht auch in der im Beschwerdefall zuletzt vom Beschwerdeführer innegehabten Tätigkeit als Fernschreiber in einer näher bezeichneten Abteilung im Bundesministerium für Inneres. Die Zuweisung einer solchen "Innendienst"verwendung überschreitet daher nicht den Aufgabenbereich der Verwendungsgruppe (W 2 bzw. E 2b) und hat daher auch nicht zur Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120302.X02

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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