RS Vfgh 2003/6/20 G57/03

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Veröffentlicht am 20.06.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stmk BauG §41 Abs5
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Stmk Baugesetzes betreffend die aufschiebende Wirkung; Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung im Verfahren der Berufungskommission der Stadt Graz bei Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Berufung des Antragstellers in einem Bauverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "1 und" in §41 Abs5 Stmk BauG idF LGBl 59/1995.Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "1 und" in §41 Abs5 Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 1995,.

Die Berufungskommission der Stadt Graz hat nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die vom Antragsteller bekämpfte Norm bei der Beurteilung des ihr vorliegenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls denkmöglicherweise angewendet; nur durch Heranziehung des §41 Abs5 Stmk BauG konnte sie nämlich letztlich zu dem Ergebnis kommen, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch die Behörde infolge des ex-lege-Ausschlusses derselben in der genannten Bestimmung rechtlich nicht vorgesehen ist. Da mit der Sachentscheidung über die Berufung auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung erledigt wurde, wäre dem Antragsteller daher nach Auffassung des Gerichtshofes die Möglichkeit offen gestanden, seine Bedenken gegen die bekämpfte Norm durch Bekämpfen des Bescheides vom 24.02.03 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Daran vermag im Hinblick auf den das Verfahren abschließenden Charakter des Bescheides auch die in der Begründung geäußerte Absicht, über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht absprechen zu wollen, nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • G 57/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2003 G 57/03

Schlagworte

Baurecht, Verwaltungsverfahren, Wirkung aufschiebende, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G57.2003

Dokumentnummer

JFR_09969380_03G00057_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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