RS Vwgh 2002/2/20 2002/08/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs5 Z2 idF 1992/416;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art8 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:97/08/0003 B 29. Juni 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0277 5. Februar 2002

Rechtssatz

Die entsprechend ihrem Wortlaut verstandene Regelung des § 14 Abs 5 Z 2 AlVG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und ebensowenig gegen Art 8 Abs 1 MRK: Sie ist nämlich eine Ausnahmeregelung, die erkennbar auf den Fall zugeschnitten ist, dass die Aufgabe der Beschäftigung im Ausland und die Übersiedlung ins Inland (und die dadurch herbeigeführte Arbeitslosigkeit) ausschließlich ihre Ursache in der angestrebten Familienzusammenführung im genannten Sinne hat. Dem in Art 8 MRK geregelten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, aus persönlichen Gründen und freiwillig vorgenommene Gestaltungen dieses zu achtenden Privat- und Familienlebens durch gesetzliche Begleitmaßnahmen in jeder Hinsicht zu begünstigen; insbesondere ist der Gesetzgeber durch Art 8 MRK nicht zu Gleichstellungen im Bereich der Sozialversicherung verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080077.X04

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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