RS Vwgh 2002/2/20 98/12/0066

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die unmittelbare Unterstellung des Beschwerdeführers (Leiter des Büros für Bürgerberatung) unter den Landesamtsdirektor ist die Folge einer Organisationsmaßnahme (Einrichtung des Büros für Bürgerberatung als Teil der Landesamtsdirektion, die vom Landesamtsdirektor gleichsam als Abteilungsvorstand geleitet wird), sodass daraus nichts für eine besondere Leitungsfunktion abgeleitet werden kann. Ein Vergleich mit dem Steirischen Umweltanwalt ist schon deshalb verfehlt, weil dieser in seiner fachlichen Tätigkeit überhaupt keiner Leitungsgewalt unterstellt ist; ihm kommt vielmehr die Stellung eines durch Landesverfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Organwalters zu (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120066.X04

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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