Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;Rechtssatz
Die unmittelbare Unterstellung des Beschwerdeführers (Leiter des Büros für Bürgerberatung) unter den Landesamtsdirektor ist die Folge einer Organisationsmaßnahme (Einrichtung des Büros für Bürgerberatung als Teil der Landesamtsdirektion, die vom Landesamtsdirektor gleichsam als Abteilungsvorstand geleitet wird), sodass daraus nichts für eine besondere Leitungsfunktion abgeleitet werden kann. Ein Vergleich mit dem Steirischen Umweltanwalt ist schon deshalb verfehlt, weil dieser in seiner fachlichen Tätigkeit überhaupt keiner Leitungsgewalt unterstellt ist; ihm kommt vielmehr die Stellung eines durch Landesverfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Organwalters zu (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120066.X04Im RIS seit
07.05.2002