RS Vwgh 2002/2/20 95/12/0029

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24a Abs5 idF 1986/387;
GehGNov 45te Art10;

Rechtssatz

Garagenvergütungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art X der 45. GG-Novelle, welcher anordnet, dass Grundvergütungen unverändert bleiben sollen, die mit rechtskräftigem Bescheid vor dem 1. Jänner 1987 für "Natural- und Dienstwohnungen" festgelegt worden sind. Zu diesen sind aber schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung die nach § 24a Abs. 5 GG zu bemessenden Benützungsentgelte für "Garagen" nicht zu zählen, sodass diese mit 1. Jänner 1987 neu zu bemessen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995120029.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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